Bußgeld der Behörde
bis zu 50.000 € je Verstoß
§ 28 Abs. 1 Nr. 12 und 13, Abs. 5 JuSchG. Bei 1 separat geahndeten Verstoß rechnerisch 50.000 € im gesetzlichen Bußgeldrahmen. Die Höhe bemisst die Behörde nach Bedeutung, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 17 Abs. 3 OWiG).